vent immobilien Leistungsanspruch

Maklerprovision

Seit 2020 gilt bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Privatpersonen bundesweit das Prinzip der Doppelprovision. Dabei wird die Verkaufsprovision zwischen Käufer und Verkäufer so aufgeteilt, dass jede Seite 3,57 Prozent des Kaufpreises an den Makler zahlt.

In zwei Ausnahmefällen greift das Prinzip der Doppelprovision allerdings nicht: Entscheidet sich der Verkäufer dafür, das Objekt provisionsfrei anzubieten, muss nur er die Provision an den Makler entrichten. Der Käufer wiederum übernimmt die Provision allein, wenn er den Makler mit der Suche nach einer Immobilie explizit beauftragt.

Mehrerlösklausel

Einige Maklerverträge enthalten sogenannte Mehrerlösklauseln, die höhere Provisionen vorsehen. Diese Provisionen sind teilweise so hoch, dass sie sittenwidrig und damit rechtlich nicht zulässig sind. In solchen Fällen sollten Verkäuferinnen und Verkäufer sehr genau hinschauen und unter Umständen einen anderen Makler beauftragen.

Aufwandsentschädigungen und andere versteckte Kosten

Enthält ein Maklervertrag vorab festgelegte Aufwandsentschädigungen, ist besondere Vorsicht geboten: Der Makler kann im Vorfeld nicht wissen, wie hoch seine Aufwendungen sein werden. Eine Auflistung der Aufwendungen ist somit äußerst fragwürdig. Auch bei anderen versteckten Kosten wie der separaten Abrechnung von Besichtigungsfahrten sollten Verkäuferinnen und Verkäufer skeptisch werden.

Auftragsdauer

In der Regel beziehen sich Makleraufträge auf einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten. Alles darüber hinaus ist unüblich.

Entschädigung

Manche Verträge sehen eine Entschädigung für den Makler vor, wenn dieser es nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit schafft, die Immobilie zu verkaufen. Das ist deshalb riskant, weil der Makler dann nicht gezwungen ist, aktiv an der Vermarktung der Immobilie zu arbeiten.

Pflichten des Maklers

Die Pflichten des Maklers sollten explizit im Maklervertrag geklärt werden. Dazu zählt zum Beispiel die aktive Bemühung um einen Vertragsabschluss. Kommt der Makler den vereinbarten Pflichten nicht nach, hat der Auftraggeber eine Handhabe, um den Vertrag zu kündigen.

Widerrufsbelehrung

Eine schriftliche Widerrufsbelehrung ist für Maklerverträge gesetzlich vorgeschrieben, wenn Verträge nicht in den Geschäftsräumen des Maklers abgeschlossen werden. Fehlt sie, haben Verkäufer oder Käufer ein Jahr und 14 Tage lang das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Wir sind Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IVD) und arbeiten streng nach dessen Empfehlungen. Unser liebevolles Team ist im Landkreis Oder-Spree als seriöser Ansprechpartner für den Immobilienverkauf bekannt.