vent immobilien Leistungsanspruch

In Deutschland wird im Durchschnitt bei jedem zweiten Nachlass eine Immobilie vererbt.

Nehmen Sie das Erbe an oder schlagen Sie es aus? Im Idealfall hat der Erblasser seinen Nachlass geregelt, um den Angehörigen Ärger zu ersparen und für Gerechtigkeit zu sorgen, damit der letzte Wille in Erfüllung geht.

Das Detail ist oft entscheidend!

Sind Sie Alleinerbe, dann müssen Sie sich nur mit der grundsätzlichen Frage beschäftigen. Nehmen Sie das Vermächtnis an oder schlagen Sie es aus? Denn auch Schulden können vererbt werden. Das sollte gut durchdacht werden. Einige Denkanstöße möchten wir Ihnen mit auf den Weg geben:

  • Lasten noch Kredite auf dem Einfamilienhaus, der Wohnung oder dem Grundstück?
  • Sind Versorger nicht bezahlt worden?
  • Fallen eventuell Erbschaftssteuern (je nach Grad der Verwandtschaft und Höhe des Erbes) an?
  • Können Sie sich den zukünftigen Unterhalt für die Immobilie überhaupt leisten?
  • Wie wollen Sie die geerbte Immobilie nutzen?
  • Ist eine Vermietung zur Altersvorsorge denkbar?

Was benötigen Sie für den nächsten Schritt?

Sollte kein Testament vorliegen, ist der erste Gang zum Nachlassgericht (Teil des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Erblassers) oder zum Notar um einen Erbschein (unter Vorlage der benötigten Dokumente) zu beantragen. Mit diesem können Sie sich zum Beispiel bei Amtsangelegenheiten, Banken oder bei einem Immobilienverkauf als Erbe ausweisen. Bei Verkauf der Immobilie treten Sie dann an die Stelle des Eigentümers und übernehmen auch alle Pflichten, die im Zusammenhang mit der Immobilie stehen (Sicherungspflicht, Zahlung der Unterhaltungskosten, wahrheitsgemäße Angaben bei einem Verkauf).

Haben Sie sich für den Verkauf der geerbten Immobilie entschieden, müssen Sie auch keine separate Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt veranlassen. Das kann auch im Zuge des Verkaufsprozesse der Notar für Sie erledigen.

Tipp: Sie haben zwei Jahre die Möglichkeit, die Umschreibung kostenfrei durchführen zu lassen!

Was passiert, wenn es mehrere Erben gibt?

Dann ist ein gewisses Konfliktpotenzial vorprogrammiert, da nicht immer alle Erben (Ehegatte und Kinder, Geschwister, Enkel) eine einheitliche Meinung teilen. Jeder verfolgt eventuell eine unterschiedliche Verwendung für das Erbe.

Auch hier treten weitere entscheidende Fragen auf:

  • Was ist, wenn ein Miterbe die Immobilie selbst nutzt / nutzen möchte?
  • Kommen alle Miterben gemeinsam für die Kosten auf?
  • Kann ein Erbe seinen Anteil allein veräußern?
  • Welche Möglichkeiten sind gegeben, wenn die Erbengemeinschaft zu keiner Einigung kommt?
  • Eventuell zweifelt ein Miterbe den Wert der Immobilie an!
  • Wer darf Handwerker beauftragen?
  • Kann man einen Miterben bevollmächtigen?
  • Inwieweit hafte ich als Miterbe, wenn ich die Verwaltung eines vermieteten Hauses übernehme?

Was ist, wenn das gemeinsame Erbe zum Familienzwist führt? Nach der Trauer auch noch Streit!

In Immobilienangelegenheiten zum Thema „Erben“ beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an!